Was der Bund leider kaum an die Gemeinden/Kommunen weitergibt, aber eben nun per Gesetzt gilt, ist ein kleiner Anfang. Dies wäre aber jetzt DIE Gelegenheit etwas für die Bürger und die Natur zu tun. Immer mehr Gemeinden betreiben hier aktive Aufklärung. Ich hoffe inständig wir gehören auch dazu. Eine Anfrage beim örtlichen Stadtbaumeister blieb leider bis dato ohne Antwort.
Seit dem 01.August 2019 gilt in Bayern für Beleuchtungsanlagen im Außenbereich Artikel 11a des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Dieser besagt (Zitat):
– Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden.
– Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.
– Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden.
– Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.
Seit dem 01. August gilt in Bayern für Fassaden- und Werbebeleuchtung im Außenbereich Artikel 15 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG). Dieser besagt (Zitat):
(1) Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(2) Im Außenbereich nach § 35 des Beugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für
1. Gaststätten und
2. zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.